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Kleiner Waffenschein
SRS Waffen

KLEINER WAFFENSCHEIN
SRS-WAFFEN

Der Kleine Waffenschein im Detail

Der Erwerb und Besitz von SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) mit PTB-Zulassungszeichen ist ab 18 Jahren frei.

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Alle Personen, die diese Waffen in der Öffentlichkeit bei sich tragen/führen möchten, müssen einen so genannten “Kleinen Waffenschein” besitzen. Der “Kleine Waffenschein” wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Diese kann unter anderem dann nicht gegeben sein, wenn Vorstrafen vorliegen oder Alkohol- oder Drogenabhängigkeit besteht. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der Eignung wird in der Regel eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und von der Polizei eingeholt.

Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.

Das Schießen in der Öffentlichkeit ist allerdings auch mit einem erteilten “Kleinen Waffenschein” verboten!

Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig. Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG.

  1. Notwehr, Notstand
  2. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
  3. mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
    • durch mitwirkende an Theateraufführungen und diese gleich zu achtende Vorführung
    • zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
  4. im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
  5. mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter Sportveranstaltungen, wenn eine optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Wer die Waffe in der Öffentlichkeit führt, muss stets auch den erteilten “kleinen Waffenschein” und seinen gültigen Personalausweis oder Pass mitführen. Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden können.

Die Waffe ist verdeckt zu führen (Auflage gem. § 9 Abs. 1 und 2 WaffG). Ein Verstoß gegen diese Auflage ist ebenfalls bußgeldbewährt und kann eine Ahndung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro sowie den Widerruf des “Kleinen Waffenscheins” nach sich ziehen.

Das Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz dar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden.

Ebenso drohen der Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Einziehung der Waffe/Waffen.

Dauer des Lehrgangs

Ein Tag Unterricht in 8 Vollzeitstunden

Lehrgangsinhalte

Was sind SRS Waffen?

Funktions- und Wirkungsweise von SRS Waffen und wie gehe ich mit ihnen um?

Waffengesetz - was ist verboten und was ist erlaubt?

Der "Kleine Waffenschein"

Praktischer Umgang mit SRS Waffen, Übungen am Schießstand.

Lehrmittel

Sämtliche für die praktische Ausbildung benötigten Waffen und die
dazugehörige Munition werden zur Verfügung gestellt.

Veranstaltungsort

Unterricht-Seminarraum

Deutsches Sachkunde Zentrum
Petersberger Str. 57
36037 Fulda

Schießstand

Waffen Janka OHG

Termine