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Existenzgründung Inkasso

Wie wird man Inkassounternehmer/in?

Um in Deutschland ein Inkassounternehmen zu gründen bzw. Inkassounternehmerin oder Inkassounternehmer zu werden, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.

Geregelt ist das im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und in der Rechtsdienstleistungsverordung (RDV).

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Voraussetzungen für die Registrierung sind:

(2) Theoretische und praktische Sachkunde

in den Bereichen, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG)

Art und Umfang der jeweiligen erforderlichen theoretischen und praktischen Sachkunde sowie ihr Nachweis sind in den  § 11 und § 12 Abs. 3 RDG geregelt.

 

Juristische Personen (z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine,…) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaften,…) müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die nach § 12 Abs.1 und § 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

 

Diese Person (qualifizierte Person) muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt sein, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein (§ 12 Abs. 4 RDG).

(3) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG, § 5 RDV).

Zu 1: Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit

Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit heißt, dass z.B. keine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers vorliegen darf und die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

Zu 2: Theoretische und praktische Sachkunde

Die im Bereich Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erforderliche theoretische Sachkunde wird in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang nachgewiesen.

Die theoretische Sachkunde können Sie durch den erfolgreichen Abschluss des Inkasso-Sachkundelehrgangs erwerben!

Die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person nachgewiesen.

Die Dauer der praktischen Sachkunde muss mindestens zwei Jahre betragen.

Gerne beraten wir Sie, bei der Gründung eines Inkasso-Unternehmens